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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2017 299: Obergericht

Die Person A.________ wurde wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt, da sie die Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hatte. Das Regionalgericht verhängte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. A.________ legte Berufung ein, die jedoch abgelehnt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2‘000.00 wurden A.________ auferlegt. Der Richter Guéra leitete das Verfahren. Die Person, die verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2017 299

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2017 299
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2017 299 vom 06.04.2018 (BE)
Datum:06.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : Kanton; Beschuldigte; Kantons; Luzern; Beweis; Verkehr; Recht; Zuständig; Zuständigkeit; Urteil; Beschuldigten; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Strasse; Höchstgeschwindigkeit; Verfahren; Täter; Vorinstanz; Verkehrsregelverletzung; Verfahrens; Polizei; Interesse; Messung; Bundesgericht; Kammer; Urteils; Strassen
Rechtsnorm:Art. 104 SVG ;Art. 140 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 53 BV ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:126 IV 5; 131 IV 133; 134 IV 117; 134 IV 5; 134 IV 82; 142 IV 23; 142 IV 93;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Vest, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Aufl., Art. 2 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK 2017 299

SK 2017 299 - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 17 299
Bern, 29. Januar 2018



Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.),
Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann
Gerichtsschreiberin Volknandt



Verfahrensbeteiligte A.__
verteidigt durch Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter/Berufungsführer


gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23.05.2017 (PEN 2017 84)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Mai 2017 wurde A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 8. Mai 2016, 12:09 Uhr in E.__ (Ort) auf der F.__ (Strasse) in Fahrtrichtung G.__ (Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h (grobe Verkehrsregelverletzung) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt 5 Tage. Ferner wurde der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 verurteilt (pag. 103).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.__, mit Schreiben vom 23. Mai 2017 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 106). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (pag. 131) reichte der Beschuldigte am 7. August 2017 formund fristgerecht eine Berufungserklärung ein und erklärte, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 139 f.). Mit Schreiben vom 11. August 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 167). Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Berufungsverhandlung wünsche (pag. 173).
Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 29. Januar 2018 statt.
Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Bericht über Administrativmassnahmen sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. wirtschaftliche Verhältnisse eingeholt (pag. 196; pag. 185; pag. 188). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2018 wurden zudem zwei von der Verteidigung eingereichte Dokumente zu den Akten genommen (Technische Daten Hyundai Santa Fe, Mailantwort C.__, D.__ (Funktion und Dienststelle), datiert vom 19.01.2018, pag. 205 ff.) und eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (pag. 200 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.__ stellte und begründete namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge:
1. Das Urteil vom 23. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, für alle Instanzen inkl. auch für das Untersuchungsverfahren.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver-schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.
4. Örtliche Zuständigkeit
4.1 Vorbringen des Beschuldigten
Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich des Parteivortrages vor dem Regionalgericht die örtliche Zuständigkeit der Berner Behörden bezweifelt. Dies, weil sich einerseits die Radarmessanlage und andererseits das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung im Hoheitsgebiet des Kantons Luzern befunden habe (pag. 100). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Verteidiger erneut vor, dass sich sowohl die Radarmessanlage als auch der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden hätten. Er führte aus, dass es zwischen diesen Kantonen kein Konkordat gebe, welches die Zuständigkeit regle. Deshalb beschränke sich die Polizeihoheit auf das jeweilige Kantonsgebiet. Die Berner Polizei hätte deshalb diese Geschwindigkeitskontrolle nicht durchführen dürfen. Aber genau das sei getan worden; es habe eine Geschwindigkeitskontrolle auf Luzernischem Boden stattgefunden, obwohl die Berner Polizei hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Diese Geschwindigkeitskontrolle entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei deshalb widerrechtlich vorgenommen worden. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der Sachverhalt im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, wonach die Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen sei als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Die Vorinstanz halte fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Im Bericht vom 20. Dezember 2016 werde angegeben, dass sich das Gerät unmittelbar hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung G.__(Ort) befunden habe. Die Polizei habe bewusst und vorsätzlich den falschen Standort angegeben. Im Nachhinein habe bewiesen werden können, dass der Standort des Radarmessgerätes ca. 10 bis 15 Meter von der Leitplanke entfernt gewesen sei. Es sei ihnen bekannt gewesen, dass die Querung des Baches die Grenze zwischen Bern und Luzern darstelle. Trotzdem sei das Radarmessgerät einige Meter weiter hinten aufgestellt worden. Die Berner Polizei habe sich nicht in einem Irrtum befunden, sondern habe bewusst einen Standort in einem fremden Kanton ausgewählt, um das Gerät bestmöglich zu verstecken. Sie haben damit vorsätzlich gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen (pag. 202).
4.2 Ausführungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Deliktsort im Einzelnen eingegangen werde. Bereits ohne eingehende Beweiswürdigung lasse sich jedoch festhalten, dass die Radarmessung unstrittig auf unmittelbar an der Kantonsgrenze erfolgt sei: Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe sich das Fahrzeug beim Auslösen der Messung zu zwei Dritteln bereits im Kanton Luzern befunden, während sich der hintere Fahrzeugsdrittel noch im Kanton Bern befunden habe. Es sei an sich unstrittig, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten habe. Auch wenn das Messgerät das Fahrzeug nur an einer bestimmten Stelle fotografiere, so sei es doch so, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung über eine gewisse Strecke erfolgt sei, da das Fahrzeug zunächst über die Höchstgeschwindigkeit beschleunigen bzw. wieder abbremsen müsse. Selbst wenn die Ausführungen des Beschuldigten zutreffen würden und sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Radaraufnahme vollständig auf dem Kanton Luzern befunden haben sollte, würde dies an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts ändern. So anders lasse sich aus der Radarmessung sowie der Lage des Messgeräts an der Kantonsgrenze schliessen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Luzern überschritten habe. Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte erst nach Überfahren der Kantonsgrenze das Fahrzeug von 80 km/h auf 110 km/h beschleunigt habe. Im Übrigen sei die Bestreitung der Zuständigkeit der Berner Behörden verspätet erfolgt (pag. 115 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).
4.3 Allgemeines zur örtlichen Zuständigkeit
Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden ist der Erfolg an mehreren Ort ein eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort, d.h. für den Fall, dass eine einzige Tat von einem einzigen Täter zur Diskussion steht, der Ort, wo der Täter in strafrechtlich relevanter Weise aktiv geworden ist (Ausführungsoder Handlungsort; Fingerhuth/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 12 zu Art. 31). Zuständig sind die Behörden des Ortes, an dem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehrungen der Polizei der Staatsanwaltschaft, die durch die Vornahme von Erhebungen in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte unbekannte Täterschaft verdächtigt (Bartetzko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 11 f. zu Art. 31). Danach ist die Zuständigkeit nicht erst gegeben, wenn erste Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen, Anordnung von Zwangsmassnahmen etc.) eingeleitet vorgenommen worden sind; es genügt schon, dass eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt ein Polizeirapport erstellt wurde. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen. Keine Verfolgungshandlungen werden mit der Registrierung eines Delikts, z.B. auf einem Radargerät vorgenommen (Fingerhuth/Lieber, a.a.o., N 28 f. zu Art. 31).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Der Antrag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, muss unverzüglich gestellt werden. Der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag kann im Vorverfahren fixiert werden. Im Strafbefehlsverfahren hat der Antrag mit der Einsprache zu erfolgen. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag offensichtlich verspätet wäre (Kuhn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 5 zu Art. 41).
4.4 Erwägungen der Kammer
Vorab ist zu bestimmen, ob der Deliktsort gemäss Art. 31 StPO im Kanton Bern im Kanton Luzern liegt.
Die Kantonspolizei Bern wurde von der Staatsanwaltschaft unter zwei Malen beauftragt, Nachforschungen zur durchgeführten Radarmessung durchzuführen (pag. 22 ff.; pag. 63 ff.). Den Ausführungen des Berichts vom 17. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass das Radargerät am 8. Mai 2016 entgegen den Ausführungen im ersten Bericht vom 20. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft - nicht direkt hinter der dortigen Leitplanke, sondern tatsächlich einige Meter weiter vorn in Fahrtrichtung G.__(Ort) auf dem Ausstellplatz aufgestellt worden sei (pag. 63). Unbestritten ist, dass das Radarmessgerät auf dem Gebiet des Kantons Luzern stand (pag. 64). Zum Standort des Fahrzeugs führte die Kantonspolizei Bern Folgendes aus: «Das betroffene Fahrzeug, PW, Marke Hyundai, LU .__, befand sich bei der Radarmessung, in Fahrtrichtung G.__(Ort) vor der dortigen ersten gelben Leitlinie, welche sich auf Kantonsgebiet Luzern befindet (Blatt 1, 1a und 1b). Die Fahrzeuglänge des PW Santa Fe beträgt 4.7 m. Anhand des Radarbildes dürfte sich somit zwei Drittel der Fahrzeuglänge, beim Auslösen der Messung, auf Kantonsgebiet Luzern befunden haben. Ein Drittel noch auf Kantonsgebiet Bern. Am Strassenrand befinden sich Randund Führungslinien, keine Leitlinien. Gemäss Auszug aus dem Grundbuchplan (amtl. Vermessung) und Foto betreffend Grundstück Nr. .__ (Beleg 1 / B.__) ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug teils auf Luzernerboden befand» (pag. 63).
Wird das Radarbild (pag. 14) mit dem Grundbuchplan (pag. 52) und dem Foto auf pag. 53 verglichen, ist daraus Folgendes ersichtlich: Das Grundstück Nr. .__ befindet sich auf Luzerner Boden. Anhand des Fotos auf pag. 53 ist zu erkennen, dass an der oberen Grundstückgrenze (an der Strasse, links) die Randund Führungslinien ersichtlich sind. Auf dem Radarbild sind nun im unteren Drittel der Aufnahme ebenfalls diese Randund Führungslinien erkennbar, welche auf das Grundstück Nr. .__ führen dürften. Daraus folgt, dass sich das Fahrzeug wie von der Kantonspolizei festgehalten mindestens teilweise auf Luzerner Boden befunden hat. Fraglich ist nun noch, ob es sich zum Zeitpunkt des Radarbildes bereits vollständig auf Luzerner Boden befand, wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wurde. Auf dem Auszug des Geoportals des Kantons Luzern (pag. 66) ist der Grenzverlauf zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern eingezeichnet. Die darauf vermerkten gelben Pfeile kennzeichnen die Luzernischen Leitlinien und die roten Pfeile jene des Kantons Bern. Die Kantonsgrenze verläuft zwischen zwei Leitlinien hindurch. Auf der Beilage Blatt 2 und 2a (pag. 69 und 70) ist der Standort des Radarmessgerätes und dessen Messrichtung aufgeführt. Wird dieses Foto mit dem Radarbild auf Blatt 1b verglichen, so geht daraus hervor, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch vor der ersten Leitlinie des Kantons Luzern befunden hat. Die Kantonsgrenze und die erste Leitlinie des Kantons Luzern wurden auf dem Foto (Blatt 1a; pag. 67) eingezeichnet. Daraus geht hervor, dass die Kantonsgrenze vor dem Hinterrad des Personenwagens des Beschuldigten verläuft und sich somit der hintere Teil des Fahrzeugs noch im Kanton Bern befunden hat. Sodann wurden Vergleichsbilder erstellt, bei denen ebenfalls dieselben Einzeichnungen gemacht wurden (Blatt 3a; pag. 72). Auch wenn dafür, wie vom Verteidiger richtigerweise vorgebracht, nicht dasselbe Fahrzeugmodell verwendet wurde, wurde darauf die gemessene Situation nachgestellt. Am Ergebnis, wonach sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung teilweise noch im Kanton Bern befunden hat, vermag das unterschiedliche Fahrzeugmodell nichts zu ändern. Zum Zeitpunkt der Messung hat sich der Beschuldigte auf der Kantonsgrenze befunden. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Luzern überschritten hat. (pag. 116, S. 6 der Urteilsbegründung). Den Auslöser für die Geschwindigkeitsmessung hat der Beschuldigte bereits im Kanton Bern gegeben.
Zusammenfassend kann auf die Ausführungen zum Fahrzeugsstandort der Kantonspolizei Bern abgestellt werden. Diese erscheinen nachvollziehbar und belegt. Der Beschuldigte hat sich somit auch im Zeitpunkt der Messung zumindest teilweise noch auf Bernischem Boden befunden, womit der Handlungsort auch im Kanton Bern liegt. Bereits am 23. Mai 2016 wurden von der Kantonspolizei Lenkerabklärungen getroffen (pag. 2). Der Anzeigerapport datiert schliesslich vom 30. Juni 2016 (pag. 1). Damit ist auch belegt, dass die Bernischen Behörden zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen haben.
Hinsichtlich des verspäteten Einwandes der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Berner Behörden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116, S. 6 der Urteilsbegründung).
Folglich sind die Berner Strafverfolgungsbehörden für das vorliegende Strafverfahren zuständig.




II. Verwertbarkeit des Radarbildes
1. Ausführungen der Vorinstanz und des Beschuldigten
1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kantonspolizei Bern vorliegend im Kanton Luzern gehandelt habe. Dadurch sei die Geschwindigkeitskontrolle nicht lege artis, sondern in Verletzung einer solchen Zuständigkeitsordnung durchgeführt worden. Einen Vorrang der geschützten Interessen des Beschuldigten vor dem Interesse an der Wahrheitsfindung lasse sich mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal das Beweismittel ohne Weiteres durch die örtlich zuständige Polizei hätte gewonnen werden können und es sich vorliegend um die Ahndung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln, d.h. ein Vergehen, welches jedenfalls abstrakt zu einer Gefährdung Dritter geführt habe, handle. Die Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei demnach vorliegend weniger Gewicht beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Ergänzend lasse sich festhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beamten der Kantonspolizei Bern vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Polizeibeamten über ihre Zuständigkeit in einem Irrtum befunden hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Geschwindigkeitsmessung und damit das Radarbild als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar seien (pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung).
1.2 Vorbringen des Beschuldigten
Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten aus, dass das Radarmessgerät im Zeitpunkt der Messung auf Luzerner Boden gestanden sei. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23 müsse eine Dringlichkeit für die Kontrolle der Fahrfähigkeit bestehen. Bei einem fixen Radarmessgerät liege keine Dringlichkeit vor, welche das Handeln einer unzuständigen Polizei rechtfertigen könne. Die Kantone würden die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (Botschaft des Bundesrates vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1, S. 236 f. zu Art. 53 BV). Die Radarmessung durch die Bernische Polizei sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und sei nicht verhältnismässig gewesen, womit ein Grundrechtseingriff vorliege. Weiter sei die Kontrolle rechtswidrig durchgeführt worden, da die Polizei gewusst habe, wo die Grenze verlaufe. Es liege keine schwere Straftat vor, die Sichtverhältnisse seien an diesem Tag gut gewesen, es habe wenig Verkehr geherrscht und der Beschuldigte sei nicht absichtlich zu schnell gefahren. Die Kontrolle habe nicht der Verkehrssicherheit gedient, der Beschuldigte sei auch nicht aus dem Verkehr gezogen worden. Schliesslich habe die Polizei durch falsche Pläne täuschen wollen. All dies führe zum Ergebnis, dass die Beweise unverwertbar seien. Bei der Prüfung der Verwertbarkeit seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe lediglich eine abstrakte, nicht jedoch eine konkrete Gefahr geschaffen. Zudem habe sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung bereits vollständig auf Luzernischem Boden befunden. Es sei sich hierzu der Messablauf von Radargeräten vor Augen zu führen: Sobald ein Fahrzeug vom Messgerät erfasst werde, erfolge ein Suchvorgang nach einer konstanten Geschwindigkeit. Liege diese oberhalb des Limits werde ein Foto ausgelöst. Schliesslich folge die Verifizierungsphase. Der Messvorgang laufe erst nach der Durchfahrt des Fahrzeugs, nach der Fotoaufnahme und nachdem auch der hintere Bereich gemessen worden sei, ab. Daraus gehe hervor, dass sich das Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden habe. Die Annahme der Polizei, dass sich das Fahrzeug zu 2/3 auf Luzernischem und 1/3 auf Bernischem Boden befunden habe, sei nicht richtig. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Missachtung der Zuständigkeitsregelung im konkreten Fall die Durchsetzung der Strafverfolgungsinteresse überwiege. Der Beweis sei deshalb unverwertbar.
2. Allgemeine Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweisen
Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungs-verbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar be-zeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung jedoch lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar.
3. Erwägungen der Kammer
Vorliegend geht es um die Frage, ob das von den Beamten der Kantonspolizei Bern auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgenommene Radarbild als Beweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten verwendet werden darf. Hierzu ist in einem ersten Schritt festzulegen, ob durch das Vorgehen der Kantonspolizei Bern eine Ordnungsoder Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist schliesslich die eingangs gestellte Frage der Verwertbarkeit des Radarfotos zu prüfen.
Vorab kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit von Beweisen verwiesen werden (pag. 117 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschriften einerseits und Ordnungsvorschriften andererseits auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt wird. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Ordnungsvorschrift wurde z.B. die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung eines Mobiltelefons nach einer polizeilichen Anhaltung qualifiziert. Der Gesetzgeber verweist für die Unterscheidung zwischen Gültigkeitsund Ordnungsvorschriften auf den Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 67 f. zu Art. 141).
Auch bei einem schweren Tatvorwurf ist es angezeigt, die Rechte der beschuldigten Person angemessen zu wahren. Gültigkeitsvorschriften unterscheiden sich gerade dadurch von den Ordnungsvorschriften, dass sie vor der Missachtung zentraler Interessen der beschuldigten Person zur Beweiserlangung schützen. Unverwertbar ist der Beweis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Einzelfall durch die rechtswidrige Erlangung des Beweismittels ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Wahrheitserforschung und der Durchsetzung des Strafrechts verdient. Im Rahmen der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen (aber nicht allein ausschlaggebend), ob das Beweismittel an sich zulässig ist und auf gesetzmässigen Weg hätte erhoben werden können (Mango-Meier, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und mehr auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts handelt es sich wie in der rechtlichen Würdigung noch zu erörtern sein wird - um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und damit um ein Vergehen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt das private Interesse der betroffenen Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist. Nach der Rechtsprechung stellen grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle schwerer Kriminalität dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18.01.2016, E. 2.2). Die Schwere der Straftat legt hier deshalb grundsätzlich die Unverwertbarkeit des unrechtmässig erlangten Beweismittels nahe (Mango-Meier, in: AJP 2016, S. 1548 ff.).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in E.__(Ort) auf der F.__(Strasse) (ausserorts) in Fahrtrichtung G.__(Ort) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten zu haben. Der genaue Streckenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritt, lässt sich nicht abschliessend definieren. Wie bereits festgehalten, befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Radarmessung auf der Kantonsgrenze zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche unbestrittenermassen das massgebliche Radarbild auslöste, muss deshalb bereits im Kanton Bern begonnen haben. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die örtlich zuständige Polizei des Kantons Luzern ohne Weiteres ein Radarmessgerät hätte aufstellen und Geschwindigkeitskontrollen hätte durchführen dürfen und der Beweis hätte somit von der Strafverfolgungsbehörde korrekt erhoben werden können (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 28.03.2007 über die Kontrolle des Strassenverkehr [SKV; SR 741.013]; pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung). Es trifft allerdings zu, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei Bern auf dem Gebiet des Kantons Luzern für die Messung der Geschwindigkeit nicht zuständig waren. Ferner liegt keine Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern vor, wonach die Zuständigkeit der Kantonspolizei Bern übertragen worden wäre. Insofern ist, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt und vom Verteidiger auch gerügt wurde, die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten ohne gesetzliche Grundlage und damit grundsätzlich rechtswidrig erfolgt.
Das Bundesgericht führt im Leitentscheid BGE 142 IV 23 aus, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden sind. Die Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Es lässt sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschwerdegegners hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschwerdegegners zu wahren. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses (BGE 142 IV 23, E. 3.2 mit Hinweisen). In der Kommentierung dieses Urteils wird weiter festgehalten, dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt keine Vorschriften verletzt worden seien, die in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person dienen und die Durchführung eines fairen Verfahrens garantieren sollen. Das Bundesgericht führe zu Recht aus, dass es sich bei den Regeln über die Zuständigkeit nicht um Normen handle, die im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses überwiege somit das Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsregelung. Die Einordnung als Ordnungsvorschrift sei folglich nicht zu beanstanden und die Blutprobe als Beweis verwertbar (Mango-Meier, in: AJP 2016, S. 1548 ff.).
Im Vergleich zur Nacheile mit Anhaltung und anschliessender Blutentnahme im erwähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, stellt das Aufstellen eines Radarmessgerätes auf fremden kantonalen Boden einen schwächeren hoheitlichen Eingriff in die Zuständigkeitsordnung eines anderen Kantons dar. Des Weiteren diente dieses Vorgehen der Verkehrssicherheit, was ebenfalls im Interesse des Kantons Luzern gewesen sein dürfte. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung, die Aufdeckung von Straftaten zu verhindern. So hält das Bundesgericht auch fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die Zuständigkeitsordnung diene der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben (BGE 142 IV 23, E. 3.2). Es lässt sich somit vorliegend nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren (vgl. BGE 142 IV 23, E. 3.2). Die begangene Rechtswidrigkeit wiegt nicht schwer. Dagegen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Fall schwerer Kriminalität i.e.S. handelt, wiegt er dennoch schwer genug, um der Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit sind sowohl die Messung als auch deren Verwertbarkeit verhältnismässig.
Schliesslich kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich einen falschen Standort angegeben haben und damit über den wahren Standort des Radarmessgerätes hinweg täuschen wollten. Obwohl es klarerweise nicht angeht, ein Radarmessgerät auf fremden kantonalen Boden aufzustellen und dies seither von der Kantonpolizei Bern an dieser Stelle auch nicht mehr praktiziert wird, lässt sich vorliegend aus dem Vorgehen der Berner Polizei kein bewusst rechtswidriges gar vorsätzliches Fehlverhalten abzuleiten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde und damit die Geschwindigkeitsmessung sowie das Radarbild als Beweismittel verwertbar sind.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Ausgangslage
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 (pag. 30), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2016 um 12:09 Uhr in E.__(Ort), auf der F.__(Strasse), in Fahrtrichtung G.__(Ort) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheit um 30 km/h überschritten, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe und auch in Kauf genommen habe.
2. Beweiswürdigung durch die Kammer
Grundsätzlich ist der Sachverhalt unbestritten. So fuhr der Beschuldigte am Muttertags-Sonntag, dem 8. Mai 2016 mit seinem Personenwagen Hyundai (LU .__) auf der F.__(Strasse) von E.__(Ort) nach G.__(Ort). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf diesem Strassenabschnitt (Hauptstrasse, ausserorts) 80 km/h. Das Wetter war schön und die Fahrbahn trocken (pag. 23). Weiter stellte sich als unbestritten heraus, dass das Radarmessgerät der Berner Kantonspolizei auf Luzernischem Boden aufgestellt worden war (pag. 64). Wie bereits aufgezeigt, hat dies auf die Verwertbarkeit des Radarbildes keinen Einfluss.
Der Personenwagen des Beschuldigten wurde auf diesem Strassenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen, was nach Abzug der Sicherheitsmarge einer massgebenden Geschwindigkeit von 110 km/h entspricht. Daraus resultierte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h. Der Beschuldigte bestätigte, der verantwortliche Fahrzeuglenker zu sein (pag. 8; pag. 97). Wie bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Beweismittels bereits ausgeführt, gelangte die Kammer zum Schluss, dass sich der Personenwagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung auf der Kantonsgrenze befand. Da für ein solches Radarbild eine gewisse Strecke gemessen wird und der Beschuldigte aus dem Kanton Bern über die Kantonsgrenze in Richtung G.__(Ort) fuhr, erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Kanton Bern. Diese war denn auch ausschlaggebend für die Auslösung des Radarbildes.
Der Beschuldigte bestreitet auch die eigentliche Geschwindigkeitsmessung nicht (pag. 98). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er jedoch aus, dass er das Gefühl habe, im Kanton Luzern gemessen worden zu sein (pag. 200, Z. 16). Sie [die Berner Polizei] solle das Radarmessgerät richtig bedienen. Er habe sich schon seine Gedanken gemacht. Wenn sie es schon nicht am richtigen Ort aufstellen können, so kämen auch Zweifel an der Messung auf (pag. 200, Z. 22-24). Die Zweifel an der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sind unbegründet. Aus dem Eichzertifikat geht hervor, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es eingesetzt werden darf. Das Gerät wurde am 15. September 2015 geeicht und diese Eichung ist bis zum 30. September 2016 gültig (pag. 24). Die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung vom 8. Mai 2016 erfolgte damit während der Gültigkeitsdauer der Eichung. Des Weiteren kann dem Messprotokoll vom 8. Mai 2016 entnommen werden, dass vor Beginn der Messung an diesem Tag ein Geräte-Selbsttest durchgeführt worden ist (pag. 23). Es liegen daher keine Anzeichen vor, welche an der Messung Zweifel aufkommen lassen. Alleine der Standort auf fremden Kantonsgebiet vermag die Messung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h kann daher abgestellt werden.
Die Kammer erachtet es demzufolge als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2016 auf der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h
1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h gilt „ungeachtet der konkrete Umstände“ als grobe Verkehrsregelverletzung (Giger, in: SVG Kommentar, 8. Aufl., N 12 zu Art. 90). Der Hinweis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht, aber nicht überschritten worden sei, ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen).
1.2 Subsumtion
Der Beschuldigte war am 8. Mai 2016 um 12:09 Uhr auf der F.__(Strasse) von E.__(Ort) nach G.__(Ort) unterwegs. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei der F.__(Strasse) um eine Hauptstrasse. Der Abschnitt E.__ (Ort)-G.__ (Ort) befindet sich ausserorts. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts beträgt 80 km/h (pag. 122 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung).
Werden die Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h mehr überschreitet. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen. So hat das Bundesgericht zunächst festgehalten, dass auf nicht richtungsgetrennten Strassen ausserorts aufgrund des Gegenverkehrs und des Risikos auf die Gegenfahrbahn zu geraten, ein höheres Risiko bestehen kann als auf Autobahnen (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 67 ff. zu Art. 90).
Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h erfüllt objektiv praxisgemäss den qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich mindestens grobfahrlässig handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Sichtverhältnisse gut gewesen seien, wenig Verkehr geherrscht habe, der Beschuldigte lediglich eine abstrakte jedoch keine konkrete Gefahr geschaffen habe und er nicht absichtlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte hat folglich mindestens grob fahrlässig gehandelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h, schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 25 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 und Verbindungsbusse von CHF 600.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen die Obergrenze darstellen. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tatund Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen.
Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tatoder Täterkomponenten Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben falsch gewürdigt worden sind wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind.
Der Beschuldigte hat sich einer groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h, schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft.
3. Objektive Tatschwere
Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats-anwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 bis 34 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mit Blick auf die Schnittstelle zur Übertretung mindestens CHF 600.00 betragen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 22).
Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf einer Hauptstrasse um netto 30 km/h, wodurch er den Schwellenwert der groben Verkehrsregelverletzung genau erreichte. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht bezeichnet werden kann (pag. 124, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Kammer sieht keinen Grund von der Referenzstrafe abzuweichen und hält 25 Strafeinheiten für angemessen.
4. Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Besondere Beweggründe für sein Verhalten lassen sich nicht ausmachen. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten.

5. Täterkomponente
Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch weist er in seiner langjährigen Fahrerkarriere Administrativmassnahmen auf (pag. 187; pag. 196). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf seine Eigenschaft als Fahrzeuglenker und die überschrittene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich geständig. Vorliegend sind auch unter Berücksichtigung des drohenden Administrativverfahrens -keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
6. Konkrete Strafe und bedingter Strafvollzug
Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.
6.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben sind seine persönlichen und familiären Verhältnisse, wonach er verheiratet sei und vier schulpflichtige Kinder habe, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 gleich geblieben (pag. 201, Z. 2-5). Auf Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach er als Landwirt ein Einkommen von netto CHF 7‘000.00 erziele, das Einkommen seiner Frau pro Monat netto CHF 3‘000.00 betrage, er ein Vermögen von ca. 2.5 Mio. ausweise und davon ca. 1.8 Mio. Liegenschaften seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Einkommen etwas tiefer sei. Die Zahlen würden in etwa stimmen. Plus minus, er könne das nicht genau sagen (pag. 201, Z. 7-13).
Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘000.00 und seine Ehefrau über ein solches von CHF 3‘000.00. Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind 15% für den Ehepartner, 15% für das 1. Kind, 12.5% für das zweite Kind und je 10% für das dritte und vierte Kind als Unterstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine auf CHF 10.00 abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 90.00 (ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse). Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (pag. 19; pag. 97; pag. 189) erachtet die Kammer eine Erhöhung um CHF 10.00 auf eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 als angemessen.
6.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen ungetrübten automobilistischen Leumund auf. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 126, S. 16 der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe fraglos als erfüllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zwei Jahren.
Praxisgemäss erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB angezeigt. Die Mindest-Verbindungsbusse gemäss VBRS-Richtlinien beträgt CHF 600.00. Da dieser Betrag höher liegt als 5 Tagessätze à CHF 100.00 (= 20% der Gesamtsanktion), wird die Verbindungsbusse auf CHF 500.00 herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt.
VI. Kosten und Entschädigung
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).
Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.
VII. Verfügungen
Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zuständigen Strassenverkehrsamt schriftlich mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016 um Mitteilung des rechtskräftigen Urteils. Das Dispositiv ist demnach dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist mitzuteilen.

VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.__ wird schuldig erklärt:
Der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h am 8. Mai 2016 in E.__(Ort), F.__(Strasse)/Fahrtrichtung G.__(Ort)
und in Anwendung von
Art. 34, 42 Abs. 4, 44, 47 alt StGB
Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG;
Art. 4, 4a Abs. 1, 5 VRV und
Art. 426, 428 StPO

verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00.
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00.
Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
• dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)

Bern, 29. Januar 2018
(Ausfertigung: 21. Februar 2018)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra

Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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